Der Vermieter erhöht die Miete – Was nun?
Eine Mieterhöhung ist zuerst einmal grundsätzlich ärgerlich. Allerdings gibt es gesetzliche Regelungen, die der Vermieter eingehalten und vom Mieter akzeptiert werden müssen.
Staffelmiete
In dem Mietvertrag kann eine Staffelung vorgesehen sein. Das ist zulässig und sieht ab bestimmten Zeitpunkten eine Mieterhöhung vor. Sie dürfen aber nicht gegen die sogenannte Mietpreisbremse verstoßen. Für alle Mieten gelten die zulässigen gesetzlichen Regelungen.
Indexmiete
Bei diesem Mietvertrag passt sich die Miete dem Verbraucherpreisindex an, den das Statistische Bundesamt anhand der Lebenshaltungskosten ermittelt. Der Vermieter errechnet aus dem sich ändernden Index die neue Miete errechnet.
Achtung: Sollten allerdings die Lebenshaltungskosten mal sinken, muss die Miete auch entsprechend angepasst werden!
Um welchen Betrag dar erhöht werden?
Eine Mieterhöhung erfordert die Zustimmung des Mieters und muss im Mietvertrags festgehalten werden. Grundsätzlich darf der Vermieter nach gewissen Fristen die Zustimmung einfordern, notfalls sogar einklagen. Wenn der Mieter die Zustimmung verzögert, kann er zu Verzugszinsen herangezogen werden.
Frühestens 12 Monate nach der letzten Mieterhöhung darf eine erneute Erhöhung gefordert werden. Mit dem Argument, dass andere vergleichbare Wohnungen noch teurer seien, kann eine Erhöhung begründet werden. Allerdings muss der Vermieter auf den Mietspiegel, eine Mietdatenbank, Gutachten vereidigter Sachverständiger und Mieten von mindestens drei Vergleichswohnungen verweisen.
Innerhalb von drei Jahren dürfen die Mieten um nicht mehr als 20 Prozent steigen. In speziell von den Landesregierungen festgelegten Gebieten, den sogenannten Kappungsgrenzenverordnungen, darf innerhalb von drei Jahren sogar nur um maximal 15 Prozent erhöht werden. Allgemein darf der Vermieter nur die „ortsübliche Vergleichsmiete“ heranziehen.
Manchmal endet ein Streitfall vor Gericht
Sollte es z.B. zur Schimmelbildung in der Wohnung kommen, gibt es leider oft unterschiedliche Ansichten. Der Vermieter verweist auf mangelnde Lüftung, was der Mieter in der Regel abstreitet. Wenn man sich nicht einigen kann, sollte ein Fachanwalt im Bereich Mietrecht hinzugezogen werden. Die Rechtslage ist für Laien nur schwer überschaubar, so dass ein Spezialist auf jeden Fall weiterhilft.
Mietervereine verweisen darauf, dass ungefähr zu 25% eine erhöhte Miete verlangt wird. Vermieter interpretieren den Mietspiegel fehlerhaft oder orientieren sich an ungültigen Daten.
Für Mieter entsteht schnell eine Zwickmühle. Eventuell wird unberechtigterweise zu viel Miete bezahlt oder eine korrekte Mieterhöhung wird angezweifelt. Schnell kommen bei einer Klage des Vermieters hohe Kosten auf den Mieter zu.
Das können Mieter tun
Wenn es zu Streitfällen kommt, sollte ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht konsultiert werden. Als Mieter einer Sozialwohnung kann man vom Vermieter eine Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der Miethöhe verlangen, ggf. auch eine Genehmigung zeigen lassen. Falls der Vermieter nur unzureichend antwortet, spricht nichts gegen die Einholung von Auskünften bei der zuständigen Stelle. Das können Kommunen, Städte oder Kreise sein.
Tipps für den Vermieter
Ein Anschreiben an den Mieter muss korrekt formuliert sein. Wenn Mieterhöhungen beabsichtigt werden, sollte das Anschreiben von einem Juristen eines Vermieter- oder Hausbesitzer-Verbands oder einem erfahrenen Anwalt für Mietrecht geprüft werden. Formale Fehler sind ärgerlich und führen zur Unwirksamkeit der Forderung. Falls eine Sozialwohnung vermietet wird und es Probleme mit der Miete gibt, sollte die zuständige Behörde der Kommunen, Städte oder Kreise eingeschaltet werden.
Kommentar