Heizkostenabrechnung prüfen & Heizkostenabrechnung erstellen
Sowohl für Hauseigentümer, die eine Wohnung vermieten, als auch für Mieter, die eine Wohnung mieten, ist eine fehlerfreie Heizkostenabrechnung von Bedeutung. Die Heizkostenverordnung (HKVO) ist dabei Grundlage der warmen Betriebskosten einer Wohnung. Die Abrechnung nach Heizkostenverordnung ist grundsätzlich verpflichtend. Hintergrund dieser verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung lt. Heizkostenverordnung ist, neben einer gerechten Verteilung der Heizkosten innerhalb eines Gebäudes, insbesondere den Mieter zum sparsamen Heizverhalten anzuregen.
Wie erfolgt die Heizkostenabrechnung?
Die Heizkosten werden in Grundkosten und Verbrauchskosten aufgeteilt. Die Grundkosten sind dabei immer zu zahlen, unabhängig von der tatsächlichen aktiven Nutzung der Heizung. Die Höhe der Grundkosten ist somit abhängig von der Größe der Wohnung. Ganz anders sieht es bei den Verbrauchskosten aus. Diese spiegeln den eigenen, tatsächlichen Verbrauch wieder. Wird nicht geheizt, so fallen in der Regel keine Verbrauchskosten an. Der Verbrauch selbst wird über Heizkostenverteiler, die sich direkt am Heizkörper befinden, oder über Wärmemengenzähler ermittelt.
Sofern die Warmwasserbereitung ebenfalls zentral über die Heizungsanlage erfolgt, ist die Abrechnung in gleicher Form anzusetzen. Dabei werden ausschließlich die Kosten zur Erwärmung des Wassers berücksichtigt. Die Kosten der (Kalt-)Wasserversorgung und der Entsorgung des Abwassers werden in der Regel separat in der Nebenkostenabrechnung abgerechnet.
Die Aufteilung der Grundkosten und der Verbrauchskosten ist in folgender Form zulässig:
- 50 % Grundkosten und 50 % Verbrauchskosten (meistens im unsanierten Altbau)
- 40 % Grundkosten und 50 % Verbrauchskosten
- 30 % Grundkosten und 70 % Verbrauchskosten (meistens im Neubau oder in energetisch sanierten Gebäuden)
Die Entscheidung der Aufteilung trifft nicht der einzelne Mieter, sondern grundsätzlich der Vermieter (Hauseigentümer).
Zusätzlich kann in einigen Gebäuden die Rohrleitungswärme einen entscheidenden Beitrag zur Beheizung der Wohnung leisten. In diesem Fall kann es sinnvoll sein den Rohrwärmeverlust separat zu berechnen. Hierzu gibt es in der Heizkostenverordnung entsprechende Vorgaben.
Das gehört in eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung
Grundsätzlich können (nahezu alle) Kosten, die zur Beheizung der Wohnung erforderlich sind, angesetzt werden. So sind beispielsweise auch die regelmäßigen Wartungskosten oder die Kosten des Schornsteinfegers über die Heizkostenabrechnung ansetzbar, nicht jedoch die Kosten zur Anschaffung eines neuen Heizkessels oder ebenfalls nicht Reparaturkosten des alten Kessels. Ferner gehören in die Abrechnung die vollständigen Energiekosten (Gas, Öl, Strom) zur Beheizung, die Kosten der Heizkostenverteiler (Gerätemiete) und ggf. Kosten der externen Abrechnungsfirma.
Stolperfallen bei der Ermittlung der Grundkosten
Da sich die Grundkosten auf die Wohnungsflächen beziehen, ist es wichtig, die korrekte Fläche anzugeben. Das kann jedoch im Einzelfall verschiedene Besonderheiten beinhalten. Zur Ermittlung der Fläche bildet in der Regel die Wohnflächenverordnung die rechtliche Grundlage. Wie sieht es jedoch mit unbeheizten Flächen der Mietwohnung aus oder mit Flächen mit geringer Raumhöhe. In den Hausnebenkosten sind unbeheizte Flächen und Räume mit geringer Raumhöhe anteilig enthalten (gemäß der Vorgaben der Wohnflächenverordnung). Die Berechnung der beheizten Nutzfläche erfolgt hingegen ohne Berücksichtigung der unbeheizten Bereiche (Balkon, Terrasse etc.). Räume mit geringer lichter Höhe (zwischen 1 Meter und weniger als 2 Meter) werden zu Hälfte angerechnet. Ist die Raumhöhe geringer, werden diese Flächen nicht mehr angerechnet.
Die anzusetzende Fläche zur Abrechnung der Warmwasserkosten entspricht meistens der Fläche der Heizkostenabrechnung, also der beheizten Fläche. Da hier jedoch die gesamte versorgte Fläche anzusetzen ist, kann in einigen Fällen beispielsweise ein unbeheizter Abstellraum nicht in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt sein, hingegen muss er durchaus in der Warmwasserkostenabrechnung angesetzt werden.
Flächen von Räumen außerhalb der Wohnung (beispielsweise der Keller) sind grundsätzlich nicht in der Abrechnung zu berücksichtigen.
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Mein Onkel hat dieses Jahr seine Wohnung zum ersten Mal vermietet. Er möchte nun die Heizkostenabrechnung planen. Danke für den Tipp, dass man nahezu alle Kosten zur Beheizung der Wohnung ansetzen kann.