Bauvertrag fürs Massivhaus: Nicht ungeprüft unterschreiben
Das eigene Haus ist ein oft lange gehegter Traum. Doch obwohl man sich ausreichend Zeit für die Wahl des passenden Grundstücks und die Aufstellung einer soliden Finanzierung lässt, der Bauvertrag wird oft stiefmütterlich behandelt. Dabei sollte dieser besonders sorgfältig überprüft werden, um sich nicht selbst zu benachteiligen.
Die richtigen gesetzlichen Grundlagen
In der Regel gibt es für Bauverträge zwei gesetzliche Grundlagen: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Welche davon Anwendung findet, ist nicht vorgeschrieben. Bauherren sollten aber auf die Unterschiede achten.
Eine Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen ist in beiden Grundlagen enthalten. Sie beträgt bei der VOB jedoch nur vier, beim BGB dagegen fünf Jahre. Wer ein wenig Verhandlungsgeschick beweist, kann aber auch einen Bauvertrag nach VOB abschließen und trotzdem eine fünfjährige Verjährungsfrist mit dem Vertragspartner vereinbaren.
Unterschiede gibt es genauso bei den Terminvereinbarungen. Wird der Bauvertrag nach BGB abgeschlossen, reicht die Nennung eines Termins, damit dieser bindend ist. Bei der VOB dagegen müssen sowohl Arbeitsbeginn, wie auch Fertigstellung mit einem eindeutigen Datum im Vertrag festgehalten werden. Andernfalls gelten sie rechtlich nicht als bindend.
Zahlungsplan im Bauvertrag festhalten
Im Bauvertrag sollte ebenfalls ein Zahlungsplan detailliert aufgestellt werden. Dieser sieht vor, dass je nach Fortschritt der Bauleistungen Teilzahlungen erfolgen. Bei der Fertigstellung des Rohbaus und der nötigen Zimmerarbeiten werden beispielsweise 40 Prozent gezahlt, bei der Fertigstellung der Fliesenarbeiten im Sanitärbereich vier Prozent usw. Wer es genauer wissen will, kann sich hier informieren, welche Anbieter es für den Bau eines Massivhauses gibt, welche Besonderheiten sie bieten und vieles mehr.
Wird der Zahlungsplan im Bauvertrag festgehalten, ist es sinnvoll, sich an der Makler- und Bauträgerverordnung zu orientieren. Diese sieht die oben genannten und viele weitere Abschlagszahlungen vor. Dabei sollte eine fünfprozentige Restzahlung immer einbehalten werden, bis wirklich alle Unstimmigkeiten geklärt sind. So behält der Bauherr ein entsprechendes Druckmittel zurück.
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Interessant, dass es beim Hausbau eine Verjährungsfrist von Mängelansprüchen gibt. Noch ein Grund bei der Abnahme genau hinzusehen. Zum Glück haben wir im Bauvertrag vom Notar alles sehr detailliert festgeschrieben.