Verjährungsfristen für Baumängel
Ist ein Bau abgeschlossen, dann freuen sich die Bewohner auf den ungetrübten Wohngenuss. Leider wird der mitunter durch lästige Baumängel getrübt. Damit die Hausbesitzer nicht auf eventuellen Kosten sitzen bleiben, müssen die Verjährungsfristen für Baumängel beachtet werden.
BGB oder VOB – die Vertragsgrundlage zählt
Je nachdem, wie der Werkvertrag für die Errichtung des Eigenheims gestaltet wurde, greifen zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen:
- Bei Werkverträgen nach BGB verjähren die Gewährleistungsansprüche nach fünf Jahren, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
- Bei einem Vertrag nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen tritt die Verjährung bereits nach Ablauf von zwei Jahren in Kraft. Dies allerdings nur dann, wenn darauf unmissverständlich hingewiesen wurde und dem Bauherr die Vertragsbedingungen ausgehändigt wurden.
Im Jahr 2012 ergaben sich weiterhin für die Rechtsgrundlagen VOB & BGB am Bau verschiedene Änderungen, die aus der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr 2011/7/EU resultieren. Diese betreffen unter anderem die Zahlungsfristen für Schlussrechnungen und sind insofern für Bauherren wie Bauausführende gleichermaßen interessant.
Vertragsgestaltung in Abhängigkeit von den Gewerken
Welche Rechtsgrundlage sich in Hinblick auf das Verjährungsrecht eignet, hängt unter anderem von der Art der Bauarbeiten und den beteiligten Gewerken ab. Lassen sich Schäden bereits nach kurzer Zeit nur noch schwer zuordnen – das ist zum Beispiel bei Malerarbeiten häufig der Fall – dann erscheint die VOB als Grundlage angemessen. Sind Gewerke sehr schadensanfällig oder haftungsträchtig, dann sollte das BGB-Recht in Anspruch genommen werden.
Baumängel: Verjährungsfrist – 30 Jahre bei arglistiger Täuschung
Deutlich verlängert ist die Frist der Verjährung, wenn ein Mangel absichtlich verschleiert wurde. Das gilt auch für entfernte Mangelfolgeschäden allerdings nur dann, wenn der Vertrag nach BGB-Recht abgeschlossen ist. Je nach Einzelsituation kann es sich dabei zum Beispiel um Körperverletzungen aus Unfällen oder Brand- und Wasserschäden handeln.
Generell zu beachten ist, dass Verträge nach VOB und die darin enthaltenen Gewährleistungsfristen nur den Bauunternehmer, nicht aber den Architekten betreffen. Gibt es keine anderen Absprachen, dann endet die Gewährleistungsfrist für Planungs- und Ingenieurleistungen gemäß BGB nach fünf Jahren.
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Gut zu wissen! Dann sollte man sich schon beim Bau oder gleich danach professionelle Hilfe suchen, die diese Mängel finden kann. Oder vielleicht von Anfang an mit einem Generalunternehmer bauen, der die Bauüberwachung übernimmt.