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Stufen der Bundesimmissionsschutzverordnung


Bundesimmissionsschutzverordnung – BImschV

– Was gilt für den “älteren” Ofen, Kamin, Kaminofen, Holzofen, Herd oder Backofen?

Stufen der Bundesimmissionsschutzverordnung; Bild: Astrid Götze-Happe / pixelio.de

Stufen der Bundesimmissionsschutzverordnung; Bild: Astrid Götze-Happe / pixelio.de

Bereits seit dem März 2010 ist die „neue“ Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImschV) in Kraft. Diese enthält neue Anforderungen an kleine und mittlere Feuerungsanlagen und natürlich auch Nachrüstverpflichtungen für bestehende Altanlagen. Dabei müssen Heizkessel, die vor 1995 installiert wurden und Einzelfeuerungsanlagen, die vor 1995 installiert wurden, entstrechende Anforderungswerte einhalten. Die Anforderungen sind stufenweise festegelegt.

Zudem gelten für neue Biomassekessel seit dem 2015 neue Vorgaben der BimschV und für neue, reine Scheitholzkessel neue Vorgaben seit dem 01.01.2017. Dabei ist grundsätzlich die Einhaltung der Grenzwerte durch Herstellerbescheinigungen zu belegen oder Emissionsmessungen.

Leider ist diese Bundesimmissionsschutzverordnung für Laien kaum zu verstehen. Insbesondere Schornsteinfeger und Fachfirmen müssen daher aufklären.

Neuerungen der Bundesimmissionsschutzverordnung – BImschV

An dieser Stelle einige Neuerungen der Bundesimmissionsschutzverordnung für den beliebten Kachelofen und Kaminofen im Bestand in Einfamilienhäusern:

Alle Feuerungsanlagen ab 4 kW werden nun vom Schornsteinfeger regelmäßig überprüft. Bisher galt diese Regelung erst ab 15 kW; nun sind beispielsweise auch „kleine“ Holzöfen davon betroffen.

Doch auch ein bereits bestehender Ofen muss nun nicht gleich stillgelegt oder nachgerüstet werden.

Die Bundesimmissionsschutzverordnung – BImschV – enthält vier entsprechende Übergangsregelungen für Einzelraumfeuerungsanlagen:

  1. Anlagen vor 1975 müssen seit 2015 nachgerüstet sein oder außer Betrieb genommen werden.
  2. Anlagen ab 1975 und vor 1985 müssen ab 2018 nachgerüstet sein oder außer Betrieb genommen werden.
  3. Anlagen ab 1985 und vor 1995 müssen ab 2021 nachgerüstet sein oder außer Betrieb genommen werden.
  4. Anlagen ab 1995 bis März 2010 müssen ab 2025 nachgerüstet sein oder außer Betrieb genommen werden.

Natürlich werden auch von manch’ „älteren“ Öfen, die vor 2010 errichtet wurden, bereits jetzt die erforderlichen Grenzwerte eingehalten. (Grenzwerte: Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter, Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter)

Eine Bescheinigung des Herstellers oder eine Messung des Schornsteinfegers gibt hierüber Aufschluss.

Ausnahmeregelungen der Bundesimmissionsschutzverordnung:

Außerdem enthält die Bundesimmissionsschutzverordnung zahlreiche Ausnahmeregelungen. Keine Sanierungspflicht besteht in folgenden Fällen (§ 4 BImschV):

1. nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,

2. offene Kamine (offener Kamin ist per Definition eine „Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann, soweit die Feuerstätte nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt ist“)

3. Grundöfen (Grundofen ist per Definition eine „Einzelraumfeuerungsanlage als Wärmespeicherofen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden“)

4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, sowie

5. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.

Weiterhin gilt grundsätzlich, dass bei Vorliegen besonderer Umstände (unangemessener Aufwand oder sonstige Umstände, die zu einer unbilligen Härte führen) bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmeregelung beantragt werden kann, sofern keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind (§22 BImschV).

Für bestehende Heizkessel bestehen die folgenden Übergangsfristen:

  1. Anlagen vor 1995 müssen seit 2016 nachgerüstet sein oder außer Betrieb genommen werden.
  2. Anlagen ab 1996 und vor 2005 müssen ab 2020 nachgerüstet sein oder außer Betrieb genommen werden.
  3. Anlagen ab 2005 und bis März 2010 müssen ab 2026 nachgerüstet sein oder außer Betrieb genommen werden.

 

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2 comments to Stufen der Bundesimmissionsschutzverordnung

  • Verzweifelter Kaminofenfreund

    Das ist eine löbliche Verordnung, wenn man sie unter dem Gesichtspunkt der Emissionenreduzierung betrachtet. Allerdings wäre es Gewinnbringender, z. B. den Schiffsverkehr – auch die Kreuzfahrtschiffe – und andere Bereiche sich einmal mit der gleichen Konsequenz vorzunehmen und deren Laufzeiten zu begrenzen. Ich kann nun meinen nicht gerade billigen Ofen ohne Not auf den Schrott werfen (das entspricht einer konkreten Geldverbrennung im vierstelligen Bereich), weil ich wegen Umzugs meinen Ofen nicht einmal mehr verkaufen darf, denn an einem anderen als dem bisherigen Ort darf der Ofen nicht mehr betrieben werden. Was für ein Riesenunsinn!! Stößt der Ofen an anderer Stelle mehr Feinstaub aus, als am bisherigen Standort!?

    Es ist wirklich tragisch und finanziell belasstend, wie hier politische Ideen auf dem Rücken derer ausgetragen werden, welche sich aus ökologischen Gründen wie wir z. B. dafür entschieden, in der Übergangszeit auf die Heizung zu verzichten und lieber 2-3 Stunden in den späten Nachmittags- oder Abendstunden mit wenigen Scheiten nachwachsenden Heizmaterials die kühlen Tage zu überbrücken und eben noch nicht wieder das ganze Haus mit Erdgas zu beheizen.

  • Danke für diesen tollen Blog. War sehr interessant zu lesen.

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