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Maklergebühr & Maklervertrag


Maklergebühr – Alles was Sie wissen sollten

Maklergebühr – Alles was Sie wissen sollten; Bild: TiM Caspary / pixelio.de

Maklergebühr – Alles was Sie wissen sollten; Bild: TiM Caspary / pixelio.de

Wer ein Grundstück oder eine Immobilie kaufen möchte, muss so einiges beachten. Da wäre zum Beispiel die Maklergebühr. Diese wird fällig, wenn Verkäufer oder Käufer einen Makler zur Geschäftsabwicklung hinzuziehen – sie ist sozusagen die Provision für den Makler. Aber wer muss eigentlich die Maklergebühren zahlen? Und wie werden diese berechnet? Und wann kommt ein Maklervertrag überhaupt zustande?

Wie kommt ein Maklervertrag zustande?

Generell gilt, dass ein Maklervertrag nicht immer zwingend schriftlich geschlossen werden muss. Es reicht für das zustande kommen eines Maklervertrages tatsächlich schon aus, wenn ein Makler zur Vermittlung von Kontaktdaten hinzugezogen wurde. Der Makler muss nachweisen können, dass er einen Beitrag zum Abschluss des Geschäfts geleistet hat – dies wäre mit der Vermittlung der Kontaktdaten zwischen Käufer und Verkäufer bereits geschehen. Kommt es also zu sogenanntem schlüssigen Verhalten zwischen Makler und Käufer oder Verkäufer, so kann ein Maklervertrag durchaus auch durch mündliche Übereinkunft entstehen.

Wer zahlt die Maklercourtage?

Im Gegensatz zu vielen anderen Gebühren gibt es für die Maklergebühr keine festgelegte Gebührenordnung. Sie ist im Gegenteil in der Regel abhängig vom jeweiligen Bundesland, in welchem der Grundstückskauf stattfindet und vom Makler. Normalerweise errechnet sich die Provision für den Makler aus dem Verkaufspreis und einem von Verkäufer und Makler bestimmten Prozentsatz. Ändert sich also der Preis für das Grundstück, kann sich auch die Maklergebühr ändern, sodass die tatsächlich anfallenden Maklergebühren oft erst bei Abschluss des Kaufvertrags ersichtlich werden. Übrigens: der von Makler und Verkäufer bestimmte Prozentsatz variiert nicht bei der Berechnung der Provision. Wie hoch der Prozentsatz sein darf, ist ebenfalls abhängig von den einzelnen Bundesländern.

In der Regel wird die Maklergebühr von Käufer und Verkäufer geteilt. Jedoch kann der Makler die Gebühr auch nur einer Partei, also entweder dem Käufer oder Verkäufer in Rechnung stellen. Auch dies kann abhängig vom jeweiligen Bundesland sein. So wird in einigen Bundesländern wie Hamburg oder Bremen in der Regel nur dem Käufer die Maklergebühr in Rechnung gestellt. Häufig können die Bedingungen zur Zahlung der Maklergebühr auch zum Gegenstand der Verkaufsverhandlung werden – so können sich Makler, Käufer und Verkäufer auch noch auf eine andere Aufteilung der Maklergebühren einigen, bevor der endgültige Kaufvertrag geschlossen wurde.

Maklergebühr bei Mietverträgen

Anders sieht es hingegen bei Mietverträgen aus: Hier gilt seit 2015 das sogenannte Bestellerprinzip. Die Maklergebühr wird hier von der Partei entrichtet, welche den Makler hinzugezogen hat. Häufig ist dies der Vermieter. Ein Verhandlungsspielraum wie beim Immobilienkauf, bei dem die Gebühr zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden könnte, besteht hier nicht. Mit dem Bestellerprinzip sollen vor allem Mieter davor geschützt werden, neben den anfallenden Mietkosten noch zusätzlich mit der Maklergebühr belastet zu werden.

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